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Allgemeine Vertragsgrundlagen nationaldesign.de (auf der Grundlage der Allianz deutscher Designer e.V. (AGD)
Stand: Oktober 2017

Die nachfolgenden AVG gelten für alle an Nationaldesign.de ‐ nachfolgend Auftragnehmer genannt ‐ erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

 

1. Allgemeines
1.1
Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

1.2
Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1
Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von

Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Auftragnehmers. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen‐ oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.

2.2
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

2.4
Die Gestaltungen des Auftragnehmers beinhalten keine automatischen Nutzungsrechte. Nutzungsart,Nutzungsumfang und Nutzungsdauer werden gesondert und individuell verhandelt und müssen schriftlich, vertraglich festgehalten werden. Ein Angebot oder eine Rechnung des Auftragnehmers beinhaltet keine Einräumung der Nutzungsrechte. Erst mit dem Nutzungsrechtvertrag kann der Auftraggeber, je nach Konditionen, die Gestaltung verwenden.

2.5
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.6
Der Auftragnehmer ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD‐Tarifvertrag für Design‐Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.

2.7
Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

 

3. Vergütung
3.1
Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen eine einheitliche Leistung. Nutzungsrechte werden vertraglich festgehalten und gesondert berechnet. Die Einräumung und Vergütung der Nutzungsrechte erfolgt nach Fertigstellung der jeweiligen Gestaltung.

3.2
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1
Die Vergütung berechnet sich wie folgt: Der Auftragnehmer erhält 50 % der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und die restlichen 50% nach Fertigstellung der Arbeiten. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig.

4.2
Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch‐künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3
Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

5. Sonderleistungen, Neben‐ und Reisekosten
5.1
Sonderleistungen wie die Umarbeitung, Modifizierung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

5.2
Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.4
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

6. Eigentum an Entwürfen und Daten
6.1
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2
Die Originale sind dem Auftragnehmer nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3
Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4
Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.

6.5
Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
7.1
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.

7.2
Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer  erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Bei Kleinserien oder Einzelprodukten können andere Mengen vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

 

8. Haftung
8.1
Der Auftragnehmer haftet nicht für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc.

8.2
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Auftragnehmer trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3
Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.4
Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.

8.5
Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

 

9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
9.1
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

9.2
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

10.Technische Umsetzung und Programmierung
10.1

Qualitätsstandards
Die Leistung wird vom Auftragnehmer erstellt, dass alle im Pflichtenheft (wenn vorhanden) beschriebenen Anforderungen erfüllt sind. Mindeststandard sind die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden allgemein zugänglichen Erkenntnisse der Informationstechnik.

10.2.

Nutzungsrechte für technische Entwicklungen/ Programmierung/ technische Produkte/ eigene Content-Management Systeme
Der Auftragnehmer räumt  ein ausschließliches, unbefristetes, übertragbares, unwiderrufliches Nutzungsrecht an Leistungen einschließlich Dokumentation und Benutzungsanleitung ein. Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich der Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung. Der Verkauf der Software an Dritte ist hiervon ausgeschlossen.

10.3.

Abnahme technischer Entwicklungen/ Programmierung/ technischer Produkte/
eigener Content-Management Systeme
Die Abnahme der Leistung erfolgt auf Grundlage der im Pflichtenheft (wenn vorhanden) definierten Anforderungen sowie eventuell vorliegender Screendesigns.

Vor der Abnahme räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber, wenn nicht anders festgelegt, eine einmonatige Testphase ein, in welcher der Auftraggeber die Möglichkeit hat eventuelle Mängel für die Abnahme festzuhalten. Die Testphase beginnt, wenn die Leistung durch den Auftragnehmer für diese freigegeben wurde. Unabhängig hiervon können Teilabnahmen von einzelnen Teilabschnitten vereinbart werden. Während einer Abnahme auftretende Mängel müssen in einem von allen Vertragspartnern zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Kleinere Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeit nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn der Auftragnehmer dies verlangt und unverzügliche Mängelbeseitigung (spätestens binnen fünf Werktagen) zusagt.

Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Läuft die durch den Auftragnehmer gesetzte Frist zur Abnahme ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erteilt. Liegen erhebliche Mängel vor, verpflichtet sich der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Abnahme ist innerhalb einer Woche nach Anzeige der Mängelbeseitigung zu wiederholen.

Dem Auftraggeber kann vom Pflichtenheft abweichende Änderungen des Auftrags verlangen, wenn diese erforderlich sind, um den mit der Leistung verbundenen Erfolg zu erreichen oder zu sichern. Vertragsänderungen und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Hierdurch bedingte unvermeidliche Zeitverschiebungen und zusätzliche entstehende Kosten wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

10.4

Übergabe
Die Leistung wird, wenn nicht anders vereinbart auf einem Betaserver finalisiert und nach vollständiger Vergütung auf den Server des Auftraggebers überspielt.

10.5

 Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung)
Der Auftragnehmer übernimmt für den funktionsfehlerfreien Betrieb, der entsprechend im Pflichtenheft aufgeführten Anforderungen und dafür, dass das Produkt bei Abnahme dem anerkannten Stand der Technik entspricht und keine Mängel aufweist, eine Gewährleistung von 6 Monaten nach Abnahme.

10.6

Arbeit mit Externen Dienstleistern
Sollten für die technische Umsetzung, Dienste von externen Anbietern verwendet werden, hat der Auftragnehmer in der Regel keine Möglichkeit das Aussehen, Funktionsumfang und die Qualität dieser zu beeinflussen. Dies bedeutet, dass bei der Einbindung von Diensten externer Anbieter das Look and Feel, der Funktionsumfang und die Qualitätsstandards, schon in der Planungs- und Designphase mit berücksichtigt werden müssen. Der Auftragnehmer behält sich vor, Anpassungen an externen Diensten zu verweigern, wenn dies entweder aufgrund der technischen Beschränkungen nach der Einschätzung des Auftragnehmers nicht möglich ist, eine Veränderung die Softwarequalität negativ beeinflussen würde oder die Geschäftsbedingungen des Anbieters dies nicht erlauben.

10.7

Qualitätsstandards Konzept
Die Designvorlagen, Strukturübersichten, Pflichtenheft und ähnliche Konzeptvorlagen müssen dem Auftragnehmer zwingend vor Beginn der technischen Umsetzung vollständig zugeschickt werden, damit diese zügig entsprechend des Projektplanes durchgeführt werden kann. Fehlende Screendesigns, eine fehlerhafte

Konzeption sowie nachträglich eingereichte Konzeptänderungen verzögern die Fertigstellung und können zu zusätzlichen Kosten führen.

10.8 Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich sämtliche ihm zugesandte Konzepte, Zugangsdaten und Projektinformationen in geeigneter Form zu speichern um einen Zugriff Dritter zu verhindern.

 

11. Schlussbestimmungen
11.1
Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmer.

11.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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